Hierbei ist das Verbot von Beihilfen für Werbung für einzelne bzw. eine Gruppe von Unternehmen zu beachten (siehe "Werbeleitlinie" unter 3.1.3 bzw. Randvermerk Nr. 29.). Eine Auflistung von Anbietern wäre demnach nicht förderfähig. Allgemeine Informationen über landwirtschaftliche Erzeugnisse und Ernährung sind förderfähig.
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