Maßnahmen der öffentlichen Hand oder gemeinnütziger Vereinigungen sind in gleicher Weise, wie private Maßnahmen im Sinne des Wettbewerbrechts zu betrachten. Hier zählt nicht der Projektträger, sondern die Projektinhalte. Die Werbung darf in Darstellung und Text nicht in Richtung Absatzförderung gehen. Hinweise auf Qualität und besondere Produktion sind möglich.
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