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Können Verwaltungsstellen Ermessensentscheidungen treffen und begründen, z.B. bei Widerspruch zwischen EU-Verordnung und anzuwendender Richtlinie?

 

Auch bei der Überlassung an Dritte sind die Zweckbindungsfristen relevant, soweit sie in den Landeshaushaltsordnungen definiert sind. Die EU gibt nur vor, dass die Fristen angemessen sein sollen. Dies ist je nach Projekt festzulegen. Dies betrifft auch die Unterhaltspflicht und die Verkehrssicherheit.

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